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4. Mose 35
- 1 Und der HErr redete mit Mose auf dem Gefilde der Moabiter am Jordan gegen Jericho und sprach:
- 2 Gebeut den Kindern Israel, daß sie den Leviten Städte geben von ihren Erbgütern, da sie wohnen mögen;
- 3 dazu die Vorstädte um die Städte her sollt ihr den Leviten auch geben, daß sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben.
- 4 Die Weite aber der Vorstädte, die sie den Leviten geben, soll tausend Ellen außer der Stadtmauer umher haben.
- 5 So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen dem Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen dem Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, daß die Stadt im Mittel sei. Das sollen ihre Vorstädte sein.
- 6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, daß da hineinfliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zwoundvierzig Städte geben,
- 7 daß alle Städte, die ihr den Leviten gebet, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten.
- 8 Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilet wird, soll Städte den Leviten geben.
- 9 Und der HErr redete mit Mose und sprach:
- 10 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,
- 11 sollt ihr Städte auswählen, daß Freistädte seien; dahin fliehe, der einen Totschlag unversehens tut.
- 12 Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeine vor Gericht gestanden sei.
- 13 Und der Städte, die ihr geben werdet, sollen sechs Freistädte sein.
- 14 Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande Kanaan.
- 15 Das sind die sechs Freistädte, beide den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Hausgenossen unter euch, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.
- 16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, daß er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.
- 17 Wirft er ihn mit einem Stein, damit jemand mag getötet werden, daß er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
- 18 Schlägt er ihn aber mit einem Holz, damit jemand mag totgeschlagen werden, daß er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
- 19 Der Rächer des Bluts soll den Totschläger zum Tode bringen; wie er geschlagen hat, soll man ihn wieder töten.
- 20 Stößt er ihn aus Haß, oder wirft etwas auf ihn aus List, daß er stirbt,
- 21 oder schlägt ihn durch Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger; der Rächer des Bluts soll ihn zum Tode bringen.
- 22 Wenn er ihn aber ohngefähr stößt ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens,
- 23 oder irgend einen Stein, davon man sterben mag, und hat's nicht gesehen, auf ihn wirft, daß er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übels gewollt:
- 24 so soll die Gemeine richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts in diesem Gericht.
- 25 Und die Gemeine soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und soll daselbst bleiben, bis daß der Hohepriester sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbet hat.
- 26 Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,
- 27 und der Bluträcher findet ihn außer der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, der soll des Bluts nicht schuldig sein.
- 28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
- 29 Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, wo ihr wohnet.
- 30 Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht antworten über eine Seele zum Tode.
- 31 Und ihr sollt keine Versöhnung nehmen über die Seele des Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben.
- 32 Und sollt keine Versöhnung nehmen über dem, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe.
- 33 Und schändet das Land nicht, darinnen ihr wohnet. Denn wer Blut schuldig ist, der schändet das Land; und das Land kann vom Blut nicht versöhnet werden, das darinnen vergossen wird, ohne durch das Blut des, der es vergossen hat.
- 34 Verunreiniget das Land nicht, darinnen ihr wohnet, darinnen ich auch wohne; denn ich bin der HErr, der unter den Kindern Israel wohnet.
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1545 Luther Bibelübersetzung
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